UGB § 128., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 128.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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