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UGB § 123. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 123. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten.

(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus dem § 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

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