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UGB § 11. Anmeldungen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2022

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Firmenbuch

§ 11. Anmeldungen

(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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