Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Firmenbuch
§ 10.
(1) Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
(2) Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“ bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
(3) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als vorgenommen.
(4) Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefaßt werden.
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