Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 109. Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter; Einlagen
(1) Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.
(2) Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Ist ein Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel aber nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird; er hat nur einen Anspruch auf den Gewinn (§ 121 Abs. 1).
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