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UGB § 109. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander., dRGBl. S 219/1897, gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

§ 109. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

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