UGB § 108. Gestaltungsfreiheit, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 108. Gestaltungsfreiheit
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
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