UGB § 106., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

§ 106.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;

2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

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