UGB § 104., BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.03.1939 bis 30.06.1996
Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 104.
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226