Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 103.
Handelsmäkler, die den Vorschriften über die Führung und Aufbewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von zwei Tagsätzen bis zu 90 Tagessätzen, wenn die Tat auf Gewinnsucht beruht, bis zu 360 Tagessätzen, bestraft.
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