UGB § 102., BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.03.1939 bis 30.06.1996
Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
§ 102.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
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