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UGB § 100., BGBl. Nr. 262/1996, gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.

§ 100.

(1) Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.

(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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