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UGB § 1. Unternehmer und Unternehmen, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen

Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich

§ 1. Unternehmer und Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.

(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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