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IO § 72., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen

§ 72.

Konkurshindernisse.

(1) Ist nur ein persönlicher Gläubiger vorhanden, reicht aber das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hin, so ist dem Antrage auf Konkurseröffnung dennoch stattzugeben, wenn der Antragsteller den Bestand eines Anfechtungsanspruches glaubhaft macht. Vor Abweisung des Antrages ist der Antragsteller einzuvernehmen.

(2) Fehlt es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen, so ist der Konkurs dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft macht oder auf Anordnung des Gerichtes innerhalb einer bestimmten Frist einen von diesem zu bestimmenden Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegt. Einen solchen Kostenvorschuß kann das Gericht auch dann fordern, wenn ein Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht wird. Wenn der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt wird, ist der Antrag sofort abzuweisen; darauf ist der Antragsteller zugleich mit der Anordnung aufmerksam zu machen. Die Anordnung des Kostenvorschusses erfolgt durch Beschluß; dieser ist auch jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Er ist nicht abgesondert anfechtbar und nicht vollstreckbar. Erlegt der Antragsteller den Kostenvorschuß rechtzeitig, so kann er dessen Ersatz nur als Masseforderung geltend machen.

(3) Wird der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet, so ist der Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen. Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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