IO § 255. Öffentliche Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 255. Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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