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IO § 179. Verfahren, BGBl. Nr. 624/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 179. Verfahren

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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