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IO § 168. Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 168. Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung

(1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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