IO § 145. Ausgleichstagsatzung., BGBl. I Nr. 8/2006, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 145. Ausgleichstagsatzung.

(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Gemeinschuldner hat bei der Tagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Konkursgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.

(4) Ändert der Gemeinschuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Konkursgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Konkursgläubiger nicht ungünstiger ist.

(5) Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Gemeinschuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Konkursgläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn

1. zu erwarten ist, daß die Konkursgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und

2. nach dem Vorschlag des Gemeinschuldners der Ausfall, den sie erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76874