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IO § 12c. Räumungsexekution, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 12c. Räumungsexekution

Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis

1. das Unternehmen geschlossen wird,

2. der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,

3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,

4. dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder

5. die Forderung des Bestandgebers nach § 156a wieder auflebt.

Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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