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IO § 123. Bekanntmachung und Verständigungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung

§ 123. Bekanntmachung und Verständigungen

(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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