9. ABSCHNITT.
Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1988, zu den §§ 26, 55, 57, 187, 206, 212, 214, 218, 230, 240 und 242, BGBl. Nr. 194/1961)
1. Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Abgabenanspruch nach dem entsteht.
2. Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des betrifft.
3. Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit in Kraft.
4. § 240 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende Anträge anzuwenden.
5. Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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