9. ABSCHNITT.
Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 620/1981, zu § 132a, BGBl. Nr. 194/1961)
Art. I Z 2 ist anzuwenden
1. auf noch nicht abgerechnete Lieferungen und sonstige Leistungen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden und in einen Abrechnungszeitraum fallen, der nach dem endet,
2. auf alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach dem erbracht werden.
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