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BAO § 300., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 300.

Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 299 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5 sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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