7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 300.
Das Bundesministerium für Finanzen kann einen von ihm erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 293 und 294 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 299 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist. Im Fall der Aufhebung gilt § 299 Abs. 5 sinngemäß.
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