Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 772a. Außerordentliche Einmalzahlung
(1) Personen, die im August 2022 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
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nicht mehr als 960 € | 14,2% des Gesamtpensionseinkommens |
über 960 € bis zu 1 199,99 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt |
1 200 € bis zu 1 799,99 € | 500 € |
1 800 € bis zu 2 250 € | Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt |
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im August 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 1 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.
(4) Die außerordentliche Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der außerordentliche Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Sie ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar. Sie gilt als Leistung nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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