BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13e
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Neuerlicher Abfertigungsanspruch | ||
A. | Voraussetzungen für einen neuerlichen Anspruch | ||
B. | Höhe des Anspruchs | ||
III. | Insolvenz des Arbeitgebers |
I. Überblick
1
Nach dem BUAG werden alle Branchenzeiten zusammengerechnet, was das Erreichen eines höheren Abfertigungsanspruchs entsprechend erleichtert; umgekehrt sollte aber auch sichergestellt werden, dass kein AN insgesamt mehr als 12 Monatsentgelte (höchstmöglicher Anspruch bei durchgehender Beschäftigung) an Abfertigung nach dem BUAG erhalten soll. Diese Regelung ist verfassungskonform.
Regelungsinhalt des § 13e ist daher
die Frage, unter welchen Voraussetzungen der AN einen neuen Abfertigungsanspruch erwerben kann (Abs 1) und
in welcher Höhe dieser zu bemessen ist (Abs 2), damit die Höchstzahl an Monatsentgelten nicht überschritten wird.
Systematisch unpassend ist die Regelung des Abs 3, die thematisch eigentlich zu § 13b gehört und das Schicksal der Einstiegsvoraussetzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Insolvenz regelt.
2
Bei der Regelung des § 13e ist aber zu beachten, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung in Verbindung mit d...