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BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 16 Aufgaben der Verwaltungsorgane

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Die Kompetenzen im Einzelnen
A.
Ausschuss (Abs 1)
3, 4
B.
Vorstand (Abs 2)
1.
Vorstand
5
2.
Erweiterter Vorstand
68
C.
Kontrollausschuss (Abs 4)
911
D.
Beiräte (Abs 5)
12, 13
III.
Vertretung nach außen (Abs 3)
1416

I. Allgemeines

1

Die Zuständigkeit der Organe der BUAK ist im BUAG abschließend geregelt. Ein Organ kann daher aus der größeren Anzahl seiner Mitglieder kein Weisungsrecht ggü einem anderen Organ ableiten (jedenfalls in rechtlicher Hinsicht) oder an dessen Stelle Beschlüsse fassen. Auch die GO kann Zuständigkeiten nicht verschieben.

2

Fällt ein unzuständiges Organ einen Beschluss, ist er mE ex lege nichtig, wobei der BMAFJ in Ausübung seines Aufsichtsrechts dies mit Festellungsbescheid feststellen kann.

Zur Möglichkeit, Beschlüsse eines Organs aufzuheben, siehe allgemein bei § 33.

II. Die Kompetenzen im Einzelnen

A. Ausschuss (Abs 1)

3

Der Ausschuss ist in folgenden Angelegenheiten zur Beschlussfassung zuständig:

  • Finanzielle Angelegenheiten

    Beschluss des Jahresvoranschlags (§ 16 Abs 1);

    Beschluss des Rechnungsabschlusses (§ 16 Abs 1);

    Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 16 Abs 1, § 20).

  • Dienstrechtliche Angelegenheiten (beachte zu diesen Materien auch Rz 7)

    Bestellung der Direktoren (§ 16 Abs 1, § 17 Abs 1);

    Beschluss der DBO (§ 16 Abs 2).

  • Organisationsrechtliche Angelegenheiten

    Beschluss der GO (§ 18);

    Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene („Landesstellen“; § 14 Abs 3, § 16 Abs 1);

    Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (§ 14 Abs 5).

4

Der Ausschuss ist von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.

B. Vorstand (Abs 2)

1. Vorstand

5

„Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung“ (§ 16 Abs 2 erster Satz). Dies ist als Generalklausel dahingehend zu verstehen, dass der Vorstand für alle Aufgaben zuständig ist, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die ausdrücklich im Gesetz genannten Kompetenzen fallen demgemäß kurz aus und beziehen sich va auf den erweiterten Vorstand.

2. Erweiterter Vorstand

6

Unter dem erweiterten Vorstand – der Begriff kommt nicht im Gesetz, wohl aber in der GO vor – sind der Vorstand und der Kontrollausschuss zu verstehen.

Das BUAG sieht zunächst die Herstellung eines Einvernehmens zwischen Vorstand und Kontrollausschuss vor. Nur wenn dieses nicht erreicht wird, ist ein erweiterter Vorstand zu befassen. Dieser hat dann mit einer Mehrheit von 2/3 zu entscheiden.

Einvernehmen zwischen Vorstand und Kontrollausschuss besteht im Übrigen bereits dann, wenn jeweils die AG- und die AN-Gruppe zwar uneinig sind, aber beide Organe entsprechende einheitliche Mehrheitsbeschlüsse (mit einfacher Mehrheit und Dirimierung) fassen. Allerdings ist hier darauf zu verweisen, dass die Vorsitzführung (und damit das Dirimierungsrecht) in den einzelnen Sachbereichen zwischen Vorstand und Kontrollausschuss der jeweils anderen Gruppe zukommt (§ 16 Abs 4), womit ein solcher Fall wohl eher unwahrscheinlich ist.

7

Der erweiterte Vorstand ist in folgenden Angelegenheiten zuständig (§ 16 Abs 2):

  • Jahresvoranschlag

  • Rechnungsabschluss

  • DBO.

8

Dessen ungeachtet ist für die Beschlussfassung in allen drei Materien ein Beschluss des Ausschusses (allerdings auf Antrag des erweiterten Vorstands) erforderlich.

Das wirft die Frage auf, ob der Ausschuss den Antrag nur beschließen oder ablehnen oder ob er ihn auch inhaltlich anders als beantragt beschließen kann; mE ist auch die Abänderungsmöglichkeit zu bejahen.

C. Kontrollausschuss (Abs 4)

9

Der Kontrollauschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Kontrolle der Gebarung der BUAK und Möglichkeit, beim BMAFJ eine Kontrolle der Gebarung zu beantragen (siehe auch Rz 10), im Übrigen aber:

  • gemeinsam mit dem Vorstand (erweiterter Vorstand – siehe dazu auch Rz 6–8):

    Beschluss der Vorlage des Jahresvoranschlags an den Ausschuss (§ 16 Abs 2);

    Beschluss der Vorlage des Rechnungsabschlusses an den Ausschuss (§ 16 Abs 2);

    Beschluss der Vorlage der DBO an den Ausschuss (§ 16 Abs 2).

  • Anhörungsrecht bei der Bestellung eines Direktors (§ 17 Abs 2).

10

Der Kontrollausschuss kann beim BMAFJ eine Gebarungsprüfung beantragen (§ 16 Abs 4). Das BUAG sagt nicht eindeutig, ob darunter bloß die Möglichkeit, eine entsprechende Anregung zu geben, zu verstehen ist oder ob der BMAFJ als Aufsichtsbehörde zur Durchführung der Gebarungsprüfung verpflichtet ist; mE ist die zweite Variante zutr.

11

Zu den Regelungen zur Vorsitzführung (§ 16 Abs 4) siehe bei § 15 Rz 18.

D. Beiräte (Abs 5)

12

Die Zuständigkeit der Beiräte wird im Gesetz recht knapp mit „Mitwirkung bei der Geschäftsführung […] auf regionaler Ebene“ umschrieben (§ 16 Abs 5 erster Satz). Es handelt sich dabei um keine grundsätzlichen Fragen, sondern um die Mitwirkung bei konkreten Problemen der Gesetzesvollziehung.

Außerdem sind die Beiräte über grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung zu informieren (§ 16 Abs 5 dritter Satz), wobei offenbleibt, wen diese Verpflichtung trifft; in Analogie zu § 16 Abs 1 mE wohl den Vorstand.

13

Im Vergleich zur knappen Zuständigkeitsbeschreibung sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen relativ umfassend und hängen hauptsächlich damit zusammen, dass es für jedes Bundesland einen Beirat (§ 15 Abs 5), nicht zwingend aber eine Organisationseinheit auf regionaler Ebene („Landesstelle“) geben muss (§ 14 Abs 3).

Nach § 16 Abs 5 letzter Satz sind gemeinsame Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer zulässig; dies dann, wenn sie im räumlichen Wirkungsbereich einer regionalen Organisationseinheit liegen.

III. Vertretung nach außen (Abs 3)

14

Die Bestimmungen des § 16 Abs 3 gelten nur für die Vertretung der BUAK, nicht aber für die Vertretung von Kapitalgesellschaften, an denen die BUAK beteiligt ist (vgl dazu § 18a). Deren Außenvertretungsrecht richtet sich nach dem jeweiligen Organisationsrecht (zB GmbHG).

15

„Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen“ (§ 16 Abs 3 Satz 1). Das bedeutet, dass Rechtshandlungen der BUAK nur dann gültig sind, wenn sie von beiden Obmännern gesetzt wurden.

„Bei Verhinderung eines Obmannes wird er von seinem Stellvertreter vertreten“ (§ 16 Abs 3 Satz 2). Der Obmann-Stellvertreter der AG-Gruppe kann daher nur den Obmann der AG-Gruppe, nicht aber den der AN-Gruppe vertreten; der Obmann-Stellvertreter der AN-Gruppe kann daher nur den Obmann der AN-Gruppe, nicht aber den der AG-Gruppe vertreten.

16

Das BUAG enthält keine weiteren Bestimmungen zur Vertretung nach außen; solche finden sich allerdings in der nach § 18 erlassenen GO.

Auszug aus der GO:

Rechtsverbindlichkeit

§ 13 (1) Schriftstücke, die eine Verbindlichkeit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder des Sachbereichs Urlaub beinhalten, sowie Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten, die nicht allein einen Sachbereich betreffen, sind rechtsverbindlich von den Ob männern des Vorstandes zu unterfertigen. In bestimmten Angelegenheiten können die Direktoren gemeinsam hierzu bevollmächtigt werden.

(2) Erledigungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung können die für diese Agenden bestellten Direktoren einzelnen vornehmen. Die Zeichnungsbefugnis kann in bestimmten begrenzten Aufgabenbereichen an hierfür bevollmächtigte Bedienstete übertragen werden.

Für die Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Vermögensverwaltung enthält § 14 GO entsprechende Bestimmungen.

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