BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 33e Urlaubsanspruch
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |||
II. | Urlaubsanspruch | |||
A. | Urlaubsanspruch nach dem BUAG | |||
B. | Konkurrenz zu anderen Urlaubsansprüchen | |||
1. | Urlaubsansprüche, die jene des BUAG übersteigen | |||
2. | Urlaubsansprüche aus dem Zeitraum vor Beginn der Entsendung | |||
I. Regelungsinhalt
1
Regelungsinhalt des § 33e ist der Anspruch auf Naturalurlaub, der sich gegen den AG richtet. Das Urlaubsentgelt, das während des Zeitraums des Urlaubskonsums gebührt, wird in § 33f geregelt.
II. Urlaubsanspruch
A. Urlaubsanspruch nach dem BUAG
2
Nach § 33e hat der entsandte oder grenzüberschreitend überlassene AN Anspruch auf Naturalurlaub für die Dauer der Entsendung nach Österreich. Ob er den Urlaub auch während der Entsendung oder in einem späteren Zeitraum konsumiert, ist unerheblich.
Anders als im allgemeinen Urlaubsrecht stellen sich für das Ausmaß des Urlaubsanspruchs keine besonderen Fragen, weil § 4 ohnehin stets ein aliquotes Entstehen der Anwartschaften normiert (siehe dazu § 4 Rz 22).
3
Anders als im Inland entsteht der Anspruch auf das Urlaubsentgelt aber erst mit der Zuschlagsentrichtung (§ 33f Abs 2). Doch führt diese andere Konstruktion nicht zum Auseinanderfallen des Anspruchs auf den Naturalurlaub (gegen den AG) und auf das Urlaubsentgelt (gegen die BUAK), was sich auch aus den besonderen Verjährungsbestimmungen des § 33f Abs 2 ergibt.
Mit anderen Worten: Will der AN einen Urlaub nach dem BUAG konsumieren, muss dieser nicht nur verrechnet sein (§ 8 Abs 2), der AG muss auch die entsprechenden Zuschläge abgeführt haben. Sind diese Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt, hat der AN keinen Anspruch auf einen Naturalurlaub nach dem BUAG.
4
Der Anspruch auf die sechste Urlaubswoche entsteht nach 1.040 Anwartschaftswochen im System des BUAG. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Ausland findet statt, sofern diese entsprechend nachgewiesen werden (siehe auch bei § 33f Rz 5).
Bei der Ermittlung der 1.040 Anwartschaftswochen sind sowohl die im Rahmen des Abschnitts II erworbenen Wochen als auch jene, die im Rahmen einer Entsendung erworben werden, zu berücksichtigen.
B. Konkurrenz zu anderen Urlaubsansprüchen
1. Urlaubsansprüche, die jene des BUAG übersteigen
5
Sieht das Recht des Herkunftsstaates einen höheren Urlaubsanspruch vor, dann ist dieser höhere Anspruch nach dem Recht des Heimatstaates zu behandeln; das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf einem KollV, dem der AG unterworfen ist, beruht (zur Höhe des Zuschlags und damit des Urlaubsentgeltanspruchs siehe auch bei § 33h Rz 3).
2. Urlaubsansprüche aus dem Zeitraum vor Beginn der Entsendung
6
Der AN ist nicht verpflichtet, während der Entsendung nach Österreich Urlaub zu konsumieren.