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BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 7a Erkrankung während des Urlaubes

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen für die Urlaubsunterbrechung
A.
Krankheit
1.
Begriff
2, 3
2.
Herbeiführung
4, 5
B.
Andere Gründe als Krankheit
6, 7
III.
Rechtsfolgen
A.
Erkrankung vor Urlaubsbeginn
8, 9
B.
Erkrankung im Urlaub
1.
Formale Voraussetzungen (Mitteilungspflicht und Nachweispflicht)
10, 11
2.
Rechtsfolgen
1214

I. Allgemeines

1

Die Bestimmungen des § 7a wurden 1976 im Zuge einiger Anpassungen des BUAG an das Urlaubsrecht des damals gerade neu beschlossenen UrlG eingefügt und entsprechen wortwörtlich § 5 UrlG, sodass die Lit und Rsp zu dieser Bestimmung im Wesentlichen auch auf § 7a anwendbar sind.

Die zwischen UrlG und BUAG bestehenden Unterschiede sind aber insbesondere bei der Rückabwicklung zu beachten.

II. Voraussetzungen für die Urlaubsunterbrechung

A. Krankheit

1. Begriff

2

Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen. Anders als beim sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff (§ 120 ASVG) ist für den arbeitsrechtlichen Krankheitsbegriff die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Krankheit. Die Erkrankung muss aber zur Arbeitsunfähigkeit führen.

3

Arbeitsunfähigkeit infolge eines Freizeitunfalls fällt unter den Begriff des Verunglückens, das hier dem der Erkrankung gleichzuhalten ist.

2. Herbeiführung

4

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes zieht eine grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Krankheit nicht die Unterbrechung des Urlaubs nach sich. Hat der AN die Erkrankung also grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, konsumiert er weiterhin den vereinbarten Urlaub.

5

Einen strengeren Maßstab legt das Gesetz bei einer Krankheit oder einem Unfall an, der aus einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit stammt (§ 7a Abs 2). In diesem Fall genügt bereits die bloße Kausalität der Erwerbstätigkeit für die Krankheit. Die Tätigkeit, an die das Gesetz anknüpft, zeichnet sich durch zwei Elemente aus:

  • Es muss sich um eine Erwerbstätigkeit handeln; darunter ist eine entgeltliche Tätigkeit zu verstehen.

  • Die Erwerbstätigkeit muss dem Erholungszweck schaden.

B. Andere Gründe als Krankheit

6

Nach der hM führt eine Pflegefreistellung nach § 16 UrlG (die gem § 15 UrlG auch für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, Geltung hat!) zur Unterbrechung des Urlaubskonsums, weil der AN in diesem Fall von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten kann.

7

Eine davon völlig unterschiedliche Frage ist jene, ob Erkrankungen Auswirkungen auf andere Zeiten eines Arbeitsentfalls haben; das ist zu verneinen. So führt eine Erkrankung während des Zeitausgleichs zu keiner Anwendung des § 7a und verhindert Zeitausgleich nicht.

III. Rechtsfolgen

A. Erkrankung vor Urlaubsbeginn

8

Die Erkrankung vor Urlaubsbeginn ist eigentlich kein Fall des § 7a, sondern ist in § 7 Abs 3 angesprochen. Ist die Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung bekannt, darf Urlaub nach dieser Bestimmung gar nicht vereinbart werden.

9

Problematischer gestaltet sich der Eintritt der Erkrankung zwischen der Urlaubsvereinbarung und dem vereinbarten Urlaubsbeginn. Tritt der AN ausdrücklich von der Urlaubsvereinbarung zurück, ist dies zulässig.

Erklärt der AN nichts, ist § 7a nicht anzuwenden, weil dieser vom Eintritt der Erkrankung während des Urlaubs spricht. Umgekehrt liegt auch kein Fall des § 7 Abs 3 vor, weil im Zeitpunkt der Vereinbarung die spätere Erkrankung noch nicht bekannt war. Solange die Erkrankung länger als drei Tage dauert, ist es gleichgültig, ob man § 7 oder § 7a anwenden möchte, weil in beiden Fällen die gleiche Rechtsfolge eintritt. Offen ist daher nur der Fall, in dem die Erkrankung keine drei Tage dauert, der AN aber auch nichts erklärt hat. In diesem Fall sprechen mE die besseren Gründe für die analoge Anwendung des § 7a (va weil der AN die nachteiligen Folgen durch eine ausdrückliche Erklärung abwenden kann).

B. Erkrankung im Urlaub

1. Formale Voraussetzungen (Mitteilungspflicht und Nachweispflicht)

10

Der AN hat den AG – und nur diesen und nicht (auch) die BUAK – unverzüglich vom Eintritt der Erkrankung zu informieren. Das ist zwar an keine Form gebunden, doch erhöhte Kommunikationskosten wegen eines Auslandsaufenthalts (zB Roaminggebühren) befreien den AN nicht von dieser Verpflichtung.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beginnt mit dem Ablauf des dritten Urlaubstags und ist nur dann nicht gegeben, wenn dies dem AN aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich ist (zB Koma nach Unfall). Mit dem Wegfall dieser Gründe lebt die Verpflichtung wieder auf.

11

Bei Wiederantritt des Dienstes hat der AN dem AG eine ärztliche Bestätigung zu geben; bei einem ausländischen Arzt hat der AN auch eine Bestätigung, dass es sich beim Aussteller der Bestätigung um einen Arzt handelt, beizulegen.

2. Rechtsfolgen

12

Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, hat der AN einen Entgeltfortzahlungsanspruch, soweit das EFZG einen solchen vorsieht. In diesem Fall besteht aber kein Anspruch auf Urlaubsentgelt (siehe zur Rückabwicklung bei § 8 Rz 37 und 44)

13

Mit der Unterbrechung des Urlaubs durch die Erkankung ist die Urlaubsvereinbarung endgültig beseitigt. Ein neuer Urlaub muss also zwischen AG und AN vereinbart werden.

14

Ein Verzicht des AN auf die in § 7a angeordneten Rechtsfolgen ist nicht möglich. Das hätte für den AN nur in einem Fall Bedeutung – beim Urlaubskonsum unmittelbar vor der Verjährung, weil das Urlaubsentgelt betragsmäßig deutlich höher ist als der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall (wegen der Sonderzahlung).

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