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BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 23b Auskunftspflicht

Christoph Wiesinger

Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452

29. In § 23b Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils im letzten Satz folgende Wortfolge vor dem Punkt eingefügt:

„sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungszweck
1– 3
II.
Die Auskunftspflichten im Einzelnen
A.
Arbeitnehmer (Abs 1)
4– 6
B.
Subunternehmer (Abs 2)
7, 8
C.
Überlassene Arbeitnehmer (Abs 3)
9, 10
D.
Scheinunternehmen (Abs 4)
III.
Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerung

I. Regelungszweck

1

Während § 23a die Auskunftspflichten im Zuge einer Kontrolle enthält, normiert § 23b Auskunftspflichten des AG unabhängig von einer Kontrolle. Die BUAK kann also Auskünfte nach § 23b auch bloß schriftlich und unabhängig von einer Kontrolle verlangen.

2

Die im § 23b geregelten Auskunftspflichten haben unterschiedliche Beweggründe, die den Gesetzgeber zum Handeln motiviert haben. Die Bestimmung des § 23b Abs 1 – bei der Schaffung dieses Paragraphen (BGBl I 2010/59) im Übrigen sein einziger Regelungsinhalt – hat die Bekämpfung von organisiertem Sozi...

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