BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 20 Gebarungsüberschuß
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff Gebarungsüberschuss | ||
II. | Verwendung | ||
A. | Materiell-rechtliche Voraussetzungen | ||
B. | Beschlussfassung | ||
I. Begriff Gebarungsüberschuss
1
Ein Gebarungsüberschuss iSd § 20 liegt vor, wenn die Zuschläge aus dem Sachbereich Urlaub die Aufwendungen der BUAK für den Sachbereich Urlaub (Urlaubsentgelte einschließlich Nebenleistungen) in einem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) überstiegen haben.
Die Ertragslage der anderen Sachbereiche unterliegt diesen besonderen Bestimmungen nicht.
II. Verwendung
A. Materiell-rechtliche Voraussetzungen
2
Aus § 20 lässt sich keine Verpflichtung zur Verwendung des Gebarungsüberschusses ableiten; beschließt der Ausschuss nichts, verbleibt der Gebarungsüberschuss im Sachbereich Urlaub. Demgemäß kann ein Gebarungsüberschuss auch nur teilweise für die in § 20 genannten Zwecke verwendet werden – der Rest verbleibt dann im Sachbereich Urlaub.
3
Die in § 20 genannten Maßnahmen sind solche, die an sich von Dritten durchgeführt werden. Die BUAK fördert diese aus dem Gebarungsüberschuss, ist also nur zu Geldleistungen verpflichtet, nicht aber zur Durchführung der Maßnahme an sich.
4
Die Maßnahmen müssen einem der folgenden drei Zwecke dienen:
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
Eine quotenmäßige Aufteilung auf die AG und AN ist nicht vorgesehen.
Allen Zwecken ist gemeinsam, dass sie sich auf Personen, die dem BUAG unterliegen, beziehen müssen. Dass damit jedenfalls AN, deren Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt, zu verstehen sind, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Allerdings sind durch diese Formulierung auch Leistungen an AG abgedeckt. Die Mat enthalten keine konkreten Beispiele dafür.
B. Beschlussfassung
5
Nach § 20 Abs 2 erfolgt die Verwendung des Gebarungsüberschusses „auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der AN und AG im Ausschuss“. Da die Gruppe aber kein Organ ist (siehe dazu bei § 15 Rz 22), stellt sich die Frage, wie die Gruppe einen Antrag stellen kann; gemeint ist wohl, dass eine einfache Mehrheit der von der jeweiligen Gruppe anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Vorschlag erstatten kann.
Über die Vorschläge ist dann ein gemeinsamer Beschluss zu fassen, der von Gesetzes wegen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnte, doch sieht die geltende GO eine Mehrheit von 2/3 vor (§ 8 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 lit a GO). Erfolgt kein gemeinsamer Beschluss zur Verwendung des Gebarungsüberschusses, verbleibt dieser im Sachbereich Urlaub.
6
Das Entstehen von Gebarungsüberschüssen kann für die Zukunft freilich auch durch eine Absenkung des Zuschlags erreicht werden; dafür sind ausschließlich die in § 21 normierten Voraussetzungen entscheidend; § 20 hat für eine derartige Lösung keine Bedeutung.