Suchen Kontrast Hilfe
BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-3886-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 3a Abtretungsverbot

Christoph Wiesinger

1

Das Abtretungsverbot ggü dem AG ist va eine Sozialbetrugsbekämpfungsmaßnahme, wie auch aus den Mat hervorgeht: „Durch die Schaffung des § 3a ist es AN nunmehr nicht mehr möglich, ihre ggü der BUAK bestehenden Ansprüche an den AG zu zedieren. Damit sollen Fälle, in denen sich AG missbräuchlich alle Forderungen, die ihren AN gegenüber der BUAK zustehen, abtreten lassen, verhindert werden. Dieses Abtretungsverbot ist dadurch gerecht fertigt, dass die sich aus dem BUAG ergebenden Ansprüche Entgelt darstellen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des AN dienen sollen. Eine Abtretung im Vornhinein vereitelt diese Zweckwidmung. Darüber hinaus könnte eine Abtretung vor allem im Falle der Direktauszahlung der dem AN gegenüber der BUAK zustehenden Ansprüche gemäß § 8 Abs 8 zu einer Umgehung der darin geregelten Vorgangsweise führen. Erfasst vom AG-Begriff sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Ist der AG eine juristische Person, dann gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber jenen Personen, die zur Vertretung der juristischen Person berufen sind.“

In Fortsetzung dieser Überlegungen sieht § 29a BUAG daher vor, dass die BUAK im Falle von Direktzahlungen nur auf ein Bankkonto überweisen darf, über das der AN verfügungsberechtigt ist.

2

Das Abtretungsverbot gilt sowohl hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche, die der AN im Zeitpunkt der Abtretung bereits realisieren könnte, als auch hinsichtlich zukünftig entstehender Ansprüche.

3

Das Abtretungsverbot besteht ggü

  • dem AG, worunter der arbeitsrechtliche AG zu verstehen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der AG eine natürliche oder eine juristische Person ist;

  • den für den AG außenvertretungsbefugten Personen (soweit der AG eine juristische Person oder Personengesellschaft ist), wobei sich dieses Verbot sowohl auf die organschaftliche Vertretungsmacht als auch auf eine rechtsgeschäftlich begründete (zB Prokurist) erstreckt.

Ggü anderen Personen besteht das Abtretungsverbot nicht, wobei auch in diesem Fall der Pfändungsschutz (§ 12) zu beachten ist.

4

Die Regelung des § 3a beschränkt sich nach dem Wortlaut auf Abtretungen (Zessionen) des AN. Da sich die Ansprüche des AN auf Leistungen aber direkt gegen die BUAK richten und auch im Falle der Auszahlung des Urlaubsentgelts durch den AG rechtlich gesehen dieser nur treuhändig für die BUAK tätig wird, kann der AG auch in solchen Fällen nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen, weil sich rechtlich gesehen keine aufrechenbaren Forderungen gegenüberstehen (siehe dazu bei § 8).

5

Nicht ganz klar ist, ob nach § 3a die Überweisung von Urlaubsgeldern auf ein Girokonto auch dann zulässig ist, wenn der AN nicht Kontoinhaber (oder zumindest Kontomitinhaber) ist. Für die BUAK selbst enthält § 29a ein entsprechendes Verbot, das analog anwendbar sein könnte – aber nur, wenn eine Lücke vorliegt. Immerhin verbietet § 3a Zessionen an den AG und die Zustimmung zur Überweisung von Geldern auf ein Girokonto des AG ist rechtstechnisch nicht zwingend eine Zession. Doch gehen derartige zivilrechtliche Spitzfindigkeiten am Regelungszweck des § 3a vorbei und er ist mE dahingehend auszulegen, dass Überweisungen auf ein Girokonto, über das der AG verfügungsberechtigt ist, unzulässig ist. Folgt man dem nicht, liegt tatsächlich eine Lücke vor, denn es wäre unklar, warum die BUAK bei der Direktauszahlung nur auf ein Girokonto des AN überweisen dürfte (das ergibt sich aus § 29a). Man müsste also in diesem Fall § 29a analog anwenden.

Daten werden geladen...