BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 13c
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Wiesinger, Das Abfertigungsrecht des BUAG, ZRB 2019, 3.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
5. § 13c wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bestreitet der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bekannt gegebene Beendigungsart, so hat er dies binnen drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Dasselbe gilt für einen Arbeitgeber, der die von ihm bekannt gegebene Beendigungsart bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestreitet. Die gerichtliche Geltendmachung der unrichtigen Beendigungsart ist binnen vier Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |||||
II. | Beschäftigungszeiten | |||||
A. | Systematik der Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten | |||||
B. | Einzelne Beschäftigungszeiten (Abs 1) | |||||
1. | Beschäftigungszeiten nach § 13b | |||||
2. | Beschäftigungszeiten nach § 5 | |||||
3. | Beschäftigungszeiten nach § 4 Abs 3 | |||||
C. | Voraussetzung für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten | |||||
1. | Bestimmungen zur Beschäftigungswoche (Abs 3) | |||||
2. | Berücksichtigung nach der Art der Auflösung des Arbeitsverhältni... |