BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 12 Pfändungsschutz
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | |
II. | Schutz vor Pfändung (Abs 1) | |
III. | Urlaubsentgelte im Insolvenzverfahren (Abs 2) |
I. Regelungsinhalt
1
Die Regelungen des § 12 betreffen Treuhandgelder, die der AG von der BUAK erhalten hat und sollen diese vor einem Zugriff durch Dritte schützen. Während § 12 Abs 1 den exekutiven Zugriff verhindern soll, normiert § 12 Abs 2 das Schicksal in der Insolvenz.
II. Schutz vor Pfändung (Abs 1)
2
Die Gelder auf den „besonderen Konten“ (§ 8 Abs 3), von denen die Auszahlung der Urlaubsentgelte erfolgt, sind gem § 28 Abs 2 vor Zugriffen durch die Bank gesichert, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Treuhandkonto oder ein anderes Konto handelt (§ 28 Rz 4). Diese Bestimmung wird durch § 12 Abs 1 ergänzt, die Zugriffe Dritter, die diese im Rahmen einer Forderungspfändung erwerben könnten, verhindert.
Der Pfändungsschutz erstreckt sich natürlich nicht auf Pfändungen, die die BUAK selbst vornimmt.
Zur Pfändung des Urlaubsentgelts durch Gläubiger des AN siehe bei § 8.
3
Ist das besondere Konto ein Treuhandkonto (was iaR der Fall ist), schützt die Treuhand allein noch n...