BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 19 Inkrafttreten
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die Abschnittsbezeichnungen vor § 1, nach § 12 und vor § 13, § 12a sowie § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit in Kraft. § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem begonnen haben.“