BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 15 Schlußbestimmungen
Literatur
Twaruzek/Hempel/Widorn, Bauarbeiterurlaubsgesetz 1957 und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (1957); Widorn, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (1973); Fink/Tschepl, Schlechtwetterentschädigung und Winterarbeitsförderung (1975).
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Die Regelung des § 15 stammt noch aus einer Zeit, in der die Rückerstattung von den Arbeitsämtern verwaltet wurde (siehe dazu § 10 Rz 2). Die Bestimmung ist nunmehr auch auf den bei der BUAK einzubringenden Rückerstattungsantrag anzuwenden.
2
Keine Gebührenbefreiung (nach § 15) gibt es allerdings in den Verfahren vor dem ASG, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Anspruch des AN gegen den AG auf eine Schlechtwetterentschädigung (§ 4), den Rückerstattungsanspruch des AG gegen die BUAK (§§ 8, 10) oder den Rückforderungsanspruch der BUAK gegen den AG wegen zu Unrecht bezogener Rückerstattungen (§ 11) handelt.