BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 10
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Systematische Stellung | |||
B. | Entwicklung der Bestimmung | |||
II. | Einbringung des Antrags (Abs 1 und 2) | |||
A. | Form | |||
B. | Inhalt | |||
C. | Frist | |||
1. | Frist zur Antragseinbringung | |||
2. | Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses | |||
D. | Gebührenbefreiung | |||
III. | Einsichtsrechte der BUAK (Abs 3) | |||
IV. | Aufrechnung durch die BUAK | |||
V. | Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs gegen die BUAK (Abs 4) |
I. Grundlagen
A. Systematische Stellung
1
Regelungsgegenstand des § 10 sind die formalen Voraussetzungen für den Rückerstattungsantrag; die materiell-rechtlichen sind in § 8 normiert.
B. Entwicklung der Bestimmung
2
Nach der Stammfassung des BSchEG waren die Arbeitsämter für die Abwicklung der Rückerstattungsanträge zuständig. Weil diese Behörde waren, entschieden sie über die Ablehnung des Rückerstattungsantrags mit Bescheid.
Mit der Reform der Arbeitsmarktverwaltung 1994 entlastete der Gesetzgeber das neu geschaffene AMS von einigen Aufgaben, darunter auch von der Verwaltung der Schlechtwetterentschädigung. Aus diesem Grund verwaltet die BUAK seit die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigung.
Da die BUAK aber keine Behörde ist, entscheidet sie rechtlich formlos. Der Rechtsschutz wird durch ...