BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 9 Durchführung der Rückerstattung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | ||
A. | Systematische Stellung | ||
B. | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) | ||
II. | Sachbereich Schlechtwetter | ||
A. | Anwendung der Bestimmungen des BUAG | ||
B. | Gebarung | ||
C. | Verwaltungskosten |
I. Grundlagen
A. Systematische Stellung
1
Die Abwicklung der Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigung erfolgte ursprünglich über die Arbeitsämter. In der Stammfassung des BSchEG (BGBl 1957/129) fanden sich daher auch kaum Bestimmungen über die Verwaltung. Immerhin war die Gebarung der Schlechtwetterbestimmung rechnerisch gesondert zu führen, ein rechtsfähiges Sondervermögen (etwa als Fonds) war jedoch nicht vorgesehen. Auch hatte § 9 einen ganz anderen Regelungsinhalt (nämlich Verfahrensbestimmungen für das Rückerstattungsverfahren).
Erst mit der Nov BGBl 1994/314 und der Übertragung der Zuständigkeit an die BUAK wurden Bestimmungen über die interne Organisation in der BUAK erforderlich. Diese ursprünglich sehr kurzen Bestimmungen wurde mit der Nov BGBl I 2009/147 neu gefasst, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen; § 9 ist in der nunmehr geltenden Fassung nur für die BUAK selbst von Bedeutung.
B. Bauarbeiter-Urlaubs- ...