BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 39a Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Literatur
Wiesinger, Die Bedeutung der COVID-19-Gesetze für das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des COVID-19 Gesetzes und des 2. COVID-19-Gesetzes, SWK 2020, 516.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
51. Dem § 39a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematik und Anwendungsbereich | |||
II. | Zuschläge (Abs 1 und 2) | |||
A. | Sachbereich Urlaub (Abs 1) | |||
1. | Zuschlagspflicht des Arbeitgebers | |||
2. | Auswirkungen auf Ansprüche des Arbeitnehmers | |||
B. | Sachbereiche Abfertigung, Winterfeiertagsvergütung, Überbrückungsgeld (Abs 2) | |||
1. | Zuschlagspflicht des Arbeitgebers | |||
2. | Auswirkungen auf Ansprüche des Arbeitnehmers | |||
III. | Verfall (Abs 3) |