BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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S. 470§ 33j, § 33k
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Derzeit enthält das BUAG weder einen § 33j noch einen § 33k.
Auswirkung im Falle der Gesetzwerdung des Begutachtungsentwurfs GZ 2020-0.821.452
Die Erläuterungen führen dazu aus:
„Im Rahmen einer Scheinentsendung nehmen etwa Unternehmen, die keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Herkunftsstaat entfalten („Briefkastenfirmen“), Personen auf, um diese fälschlicher oder in betrügerischer Weise nach Österreich zu entsenden. Es sind aber auch Fälle darunter zu subsumieren, in denen nicht nur Personen aus dem Herkunftsstaat, sondern auch PerS. 471sonen, die bereits vor dem Zeitpunkt der ‚Scheinentsendung‘ den gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hatten, fälschlicher Weise entsandt werden. Ob eine Scheinentsendung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei dieser Prüfung stellen die in Art. 4 der Richtlinie 2014/67/EU aufgestellten Kriterien Anhaltspunkte dar. Auch diese Fallkonstellationen fallen unter § 33d Abs. 2.
Der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) zufolge ist sowohl bei ‚unechten‘ Entsendungen als auch bei Scheinentsendungen ab dem ersten Arbeitstag österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden, sofern der gewöhnliche A...