BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 33h Entrichtung der Zuschläge
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Kohler, Erhebung von Lohnzuschlägen durch staatliche Urlaubskasse: Zivilsache oder öffentlich-rechtliche Angelegenheit, IPRax 2016, 398; Wiesinger, Keine Doppelbelastung durch das BUAG bei Entsendung, PV-Info 5/2018, 23.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
46. Die Überschrift zu § 33h lautet:
„Entrichtung der Urlaubszuschläge“
47. In § 33h Abs. 1 wird das Zitat „22 Abs. 4 bis 5“ durch das Zitat „22 Abs. 2a, 4 bis 6“ ersetzt.
48. In § 33h Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:
„Behauptet der Arbeitgeber, dass diese Erhebungsergebnisse unrichtig sind, so obliegt ihm der Beweis dafür.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsinhalt | ||
II. | Zuschlag | ||
A. | Verweise | ||
B. | Höhe des Zuschlags | ||
C. | Vorschreibung und Mahnung | ||
D. | Besonderheiten bei Urlaubskonsum vor der Entsendung für Zeiten der Entsendung (Abs 1a) | ||
III. | Betreibung | ||
A. | Verfahren (Abs 2 und 3) | ||
B. | Verfahrenskosten (Abs 2a) | ||
C. | Vollstreckung |
I. Regelungsinhalt
1
Regelungsinhalt des § 33h ist die Höhe des Zuschlags sowie seine Betreibung bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen.
II. Zuschlag
A. Verweise
2
Für die Zuschlagshöhe gelten im Wesen...