BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 33g Meldepflicht
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
44. § 33g Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer Arbeitsleistung sowie im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung § 19 LSD-BG. Die Erstattung der Meldung gemäß § 19 LSD-BG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 bis 3 zu erstatten.“
45. In § 33g Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsgegenstand
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Regelungsgegenstand des § 33g sind die Meldepflichten aller AG, die AN nach Österreich entsenden oder grenzüberschreitend überlassen, und zwar sowohl aus dem EWR als auch aus Drittstaaten. Die Meldebestimmungen gelten auch für jene Arbeitsverhältnisse, für die die Anwendung des materiellen Urlau...