TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3886-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 33c Wirkungsbereich

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Systematische Stellung
1
II.
Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen
24
III.
Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG nicht unterliegen
57

I. Systematische Stellung

1

Die Regelung in § 33c ist eine der wenigen Abfertigungsbestimmungen im BUAG, die nur für die Abfertigung neu von Bedeutung sind. Will man den Regelungsinhalt des § 33c in einem Satz zusammenfassen, lautet dieser wie folgt: Die für AN, die dem BUAG und der Abfertigung neu unterliegen, zuständige BVK ist die BUAK-BVK; eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Auch durch BV kann in diesem Fall keine BVK ausgewählt werden (eine nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG abgeschlossene BV entfaltet daher nur Wirkungen für jene AN, die dem BUAG nicht unterliegen).

II. Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen

2

AG, deren AN (soweit sie Arbeiter oder Lehrlinge sind) dem BUAG unterliegen, sind nach Wortlaut des ersten Satzes verpflichtet, der BUAK-BVK beizutreten. Das suggeriert, dass der AG verpflichtet ist, aktiv einen solchen Beitrittsakt zu setzen. Wie sich allerdings aus dem weiteren Wortlaut ergibt, modifiziert § 33c Abs 1 die entsprechende Bestimmung in § 11 BMSVG da...

Daten werden geladen...