BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 33c Wirkungsbereich
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Wiesinger, Das Abfertigungsrecht des BUAG, ZRB 2019, 3.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematische Stellung | |
II. | Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen | |
III. | Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG nicht unterliegen |
I. Systematische Stellung
1
Die Regelung in § 33c ist eine der wenigen Abfertigungsbestimmungen im BUAG, die nur für die Abfertigung neu von Bedeutung sind. Will man den Regelungsinhalt des § 33c in einem Satz zusammenfassen, lautet dieser wie folgt: Die für AN, die dem BUAG und der Abfertigung neu unterliegen, zuständige BVK ist die BUAK-BVK; eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Auch durch BV kann in diesem Fall keine BVK ausgewählt werden (eine nach § 97 Abs 1 Z 1b ArbVG abgeschlossene BV entfaltet daher nur Wirkungen für jene AN, die dem BUAG nicht unterliegen).
II. Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen
2
AG, deren AN (soweit sie Arbeiter oder Lehrlinge sind) dem BUAG unterliegen, sind nach Wortlaut des ersten Satzes verpflichtet, der BUAK-BVK beizutreten. Das suggeriert, dass der AG verpflichtet ist, aktiv einen solchen Beitrittsakt zu setzen. Wie sich allerdings aus dem weiteren Wortlaut ergibt, modifiziert § 33c Abs 1 die entsprechende Bestimmung in § 11 BMSVG da...