BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33a Geltungsbereichsabgrenzung
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Wiesinger, Das Abfertigungsrecht des BUAG, ZRB 2019, 3.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines zum Abschnitt VIa | ||
II. | Geltungsbereich „Abfertigung alt“/„Abfertigung neu“ | ||
A. | Geltungsbereich der „Abfertigung alt“ | ||
B. | Umstieg in die „Abfertigung neu“ |
I. Allgemeines zum Abschnitt VIa
1
Der drei Paragraphen umfassende Abschnitt VIa wurde mit dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BGBl I 2002/100) eingeführt und enthält die wesentlichen Bestimmungen, die aus Anlass der Einführung des neuen Abfertigungsrechts erforderlich waren. Diese Bestimmungen sind:
§ 33a: Abgrenzung, welche dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnisse dem im Abschnitt III (§§ 13a–13g) geregelten Abfertigungsrecht und welche dem des BMSVG unterliegen.
§ 33b: Ermächtigung der BUAK zur Gründung einer Betrieblichen Vorsorgekasse.
§ 33c: Sonderbestimmungen zum BMSVG für AN, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 21 Abs 3 ebenfalls eine vom BMSVG abweichende Bestimmung über die Höhe des Abfertigungsbeitrags enthält.
Allerdings gelten § 33c Abs 1 und § 21 Abs 3 nur für jene AN, die in Betriebsarten des § 2 Abs 2 beschäftigt sind;...