BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 31 Zusammenarbeit
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
33. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen“ durch die Wortfolge „der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping“ ersetzt.
34. In § 31 Abs. 1a wird der Begriff „Hauptverbandes“ durch den Begriff „Dachverbandes“ sowie das Zitat „§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b“ durch das Zitat „§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b“ ersetzt und entfällt das Wort „österreichischen“.
35. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Das Amt für Betrugsbekämpfung ist für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 12 LSD-BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und ‑adresse, Firmenbuchnummer, Teilzeitmeldungen sowie Name des bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgeladenen bzw. vorsprechenden Arbeitnehmers, der aber noch keinem Betrieb zugeordnet ist) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsda...