BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 30 Rechts- und Verwaltungshilfe
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
1
Nach Art 22 B-VG sind die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet („Amtshilfe“). Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, weshalb eine Regelung im BUAG erforderlich ist, um die Verpflichtung zur Amtshilfe auf die genannten Rechtsträger zu erweitern.
2
Die Bestimmungen zur Rechts- und Verwaltungshilfe sind sehr allgemein gehalten und angesichts der Tatsache, dass § 31 sehr detailliert bestimmte Fälle normiert, ist § 30 keine ausreichende Grundlage für einen umfassenden und systematischen Datenaustausch mit anderen Körperschaften. Für Auskunftsersuchen in Einzelfällen stellt § 30 aber eine taugliche Rechtsgrundlage dar.