BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 29 Verjährung
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
31. In § 29 Abs. 1 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:
„innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung;“
32. In § 29 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“ ersetzt.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | |||
II. | Verjährung | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Feststellungsverjährung (Abs 1 lit a) | |||
C. | Einforderungsverjährung | |||
1. | Verjährung des Anspruchs gegen den Arbeitgeber (Abs 1 lit b) | |||
2. | Verjährung des Anspruchs gegen den Mithaftenden (Abs 1 lit c) | |||
D. | Judikatschuld | |||
III. | Verjährung der Bürgschaft |
I. Anwendungsbereich
1
Regelungsinhalt des § 29 ist ausschließlich die Verjährung des Anspruchs der BUAK ggü dem Zuschlagsschuldner und ggü Dritten, die für Zuschläge haften, auf Leistung dieser Zuschläge.
Die Verjährung von Ansprüchen des AN ist an anderen Orten geregelt, namentlich in § 11 für Urlaubsansprüche, in § 13g für de...