BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 27 Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen | |||
A. | Problemstellung | |||
B. | Anwendungsbereich des § 27 | |||
II. | Einbeziehung | |||
A. | Bestimmungen für alle Sachbereiche (Abs 1) | |||
B. | Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub | |||
1. | Laufender Urlaub (Abs 2) | |||
2. | Anspruch auf die sechste Urlaubswoche (Abs 6) | |||
C. | Einbeziehung in den Sachbereich Abfertigung (Abs 3) | |||
1. | Zuschlagsleistung | |||
2. | Anspruch des Arbeitnehmers | |||
D. | Einbeziehung in den Sachbereich Winterfeiertagsvergütung (Abs 4) | |||
E. | Einbeziehung in den Sachbereich Überbrückungsgeld (Abs 5) |
I. Grundlagen
A. Problemstellung
1
Das BUAG ist auf ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes anwendbar (oder eben nicht anwendbar). Stellt sich nach längerer Zeit heraus, dass der AG – irrtümlich oder absichtlich – Meldepflichten verletzt hat, müssten die Ansprüche der BUAK, des AG und des AN – die zT in einem Dreiecksverhältnis zueinander stehen – rückabgewickelt werden. Das ist natürlich aus praktischen Überlegungen umso schwieriger, je länger der Zeitraum ist, für den die Rückabwicklung erfolgt. Dabei wären zudem die jeweiligen Verjährungsfristen zu beachten. Aus diesem Grund hat der Geset...