BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 23c
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Diese Bestimmung wurde mit dem SBBG (BGBl I 2015/113) ins BUAG eingefügt, hat aber mit dem SBBG im engeren Sinn (Art I SBBG) nichts zu tun.
Sie verpflichtet Arbeitnehmer zu Auskünften an die BUAK über ihr Arbeitsverhältnis. Die Auskunftsverweigerung oder falsche Angaben bei der Befragung stehen nicht unter Verwaltungsstrafandrohung, können aber uU Schadenersatzpflichten nach sich ziehen (siehe dazu näher bei § 23a Rz 9).