BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 23b Auskunftspflicht
Literatur
Medek, Sozialbetrug – Maßnahmen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), in Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft (2015), 123.
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
29. In § 23b Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils im letzten Satz folgende Wortfolge vor dem Punkt eingefügt:
„sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungszweck | ||
II. | Die Auskunftspflichten im Einzelnen | ||
A. | Arbeitnehmer (Abs 1) | ||
B. | Subunternehmer (Abs 2) | ||
C. | Überlassene Arbeitnehmer (Abs 3) | ||
D. | Scheinunternehmen (Abs 4) | ||
III. | Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerung |
I. Regelungszweck
1
Während § 23a die Auskunftspflichten im Zuge einer Kontrolle enthält, normiert § 23b Auskunftspflichten des AG unabhängig von einer Kontrolle. Die BUAK kann also Auskünfte nach § 23b auch bloß schriftlich und unabhängig von einer Kontrolle verlangen.
2
Die im § 23b geregelten Auskunftspflichten haben unterschiedliche Beweggründe, die den Gesetzgeber zum Handeln motiviert haben. Die Bestimmung des § 23b Abs 1 – bei der Schaffung dieses Paragraphen (BGBl I 2010/59) im Übrigen sein einziger Regelungsinhalt – hat die Bekämpfung von organisiertem Sozi...