BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
2. Aufl. 2021
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§ 23 Lohnaufzeichnungen
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452
25. In § 23 Abs. 2 letzter Satz wird die Zitierung „§ 7d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993“ durch „§ 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016“ ersetzt.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematische Stellung | ||||
II. | Einsichtsrechte | ||||
A. | Einsichtsrechte der BUAK | ||||
1. | Einsicht in Lohnunterlagen | ||||
a) | Einsichtsrechte nach dem BUAG | ||||
b) | Einsichtsrechte nach dem LSD-BG | ||||
2. | Einsicht in weitere Unterlagen | ||||
B. | Weitere Einsichtsrechte | ||||
III. | Rechtsfolgen der Einsichtsverweigerung |
I. Systematische Stellung
1
Während § 23a die Kontrolle von Arbeitsverhältnissen auf Baustellen im Zeitpunkt der Arbeitsleistung normiert, regelt § 23 die Einsichtsrechte in Unterlagen auf anderen Orten als Baustellen, um die korrekte Abwicklung der Bestimmungen des BUAG zu prüfen.
Das Einsichtsrecht besteht nicht nur bei AG, die von der Anwendbarkeit des BUAG auf ihren Betrieb (Mischbetrieb) ausgehen, sondern auch bei solchen, die dessen Anwendbarkeit verneinen, wie sich aus § 23 Abs 2 ergibt (dazu näher in Rz 8).
II. Einsichtsrechte
A. Einsichtsrechte der BUAK
1. Einsicht in Lohnunterlagen
a) Einsichtsrechte nach dem BUAG
2
Die Einsich...